Für viele Paare ist die Familiengründung ein zentraler Lebensbestandteil. Wenn nach der Hochzeit festgestellt wird, dass ein Partner unfruchtbar ist und dies vor der Ehe wusste und verschwieg, führt dies nicht nur zu einer tiefen emotionalen Krise, sondern wirft auch komplexe juristische Fragen auf. Mandanten in dieser Situation fragen sich: Kann ich mich einfach scheiden lassen? Oder gibt es eine andere Möglichkeit, die Ehe zu beenden?

Als Rechtsanwälte, die regelmäßig Scheidungsverfahren begleiten, beleuchten wir hier die zwei wesentlichen rechtlichen Wege – die Scheidung und die Aufhebung der Ehe – und erklären die entscheidenden Unterschiede für Ihre Situation.

Der „Normalfall“: Die Scheidung nach dem Zerrüttungsprinzip

Im deutschen Familienrecht gilt für die Scheidung das Zerrüttungsprinzip. Das bedeutet, eine Ehe wird geschieden, wenn sie gescheitert ist. Persönliche Gründe oder eine „Schuldfrage“, wie die Zeugungsunfähigkeit eines Partners, spielen für die Scheidungsentscheidung selbst grundsätzlich keine Rolle.

Das Trennungsjahr als entscheidende Voraussetzung

Das Gesetz vermutet, dass eine Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit mindestens einem Jahr getrennt leben und beide die Scheidung beantragen oder ein Partner zustimmt. Dieses sogenannte Trennungsjahr ist in der Regel zwingend einzuhalten. Eine Trennung bedeutet die vollständige Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft („Trennung von Tisch und Bett“).

Die Zeugungsunfähigkeit an sich ist kein gesetzlicher Scheidungsgrund, der eine sofortige Scheidung ohne Trennungsjahr rechtfertigt. Sie kann jedoch der Anlass für die Trennung sein, die dann nach Ablauf des Trennungsjahres die Scheidung ermöglicht.

Scheidung vs. Aufhebung: Die rechtlichen Folgen im Vergleich

Bei einer Scheidung:

Trennungsjahr: In der Regel erforderlich (mindestens 1 Jahr).

Versorgungsausgleich: Wird in der Regel von Amts wegen durchgeführt (Ausgleich der während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften).

Nachehelicher Unterhalt: Mögliche Ansprüche nach den gesetzlichen Regelungen (z.B. wegen Kinderbetreuung, Krankheit, Alter).

Zugewinnausgleich: Der während der Ehe erwirtschaftete Vermögenszuwachs wird ausgeglichen.

Verfahrenskosten: Werden in der Regel gegeneinander aufgehoben (jeder trägt seine Anwaltskosten, Gerichtskosten werden geteilt).

Bei einer Aufhebung der Ehe:

Trennungsjahr: Nicht erforderlich. Der Antrag kann sofort nach Entdeckung der Täuschung gestellt werden.

Versorgungsausgleich: Findet nur in Ausnahmefällen statt, insbesondere wenn ein Ehegatte "gutgläubig" war und es der Billigkeit entspricht. Bei kurzen Ehen (unter 3 Jahren) ohnehin nur auf Antrag.

Nachehelicher Unterhalt: Ansprüche sind die absolute Ausnahme. Nur der getäuschte Partner kann unter strengen Voraussetzungen Unterhalt verlangen.

Zugewinnausgleich: Findet grundsätzlich statt, es gelten jedoch teils andere Regelungen.

Verfahrenskosten: Das Gericht kann die Kosten dem täuschenden Ehegatten vollständig auferlegen.

Fazit für Betroffene

Die Entdeckung einer verschwiegenen Zeugungsunfähigkeit ist ein schwerer Vertrauensbruch. Rechtlich gesehen ist der Weg der Eheaufhebung wegen arglistiger Täuschung oft die schnellere und in den finanziellen Folgen vorteilhaftere Option als eine Scheidung.

Allerdings liegt die Beweislast vollständig bei Ihnen. Sie müssen nachweisen, dass Ihr Partner Sie bewusst getäuscht hat und der Kinderwunsch für Ihre Heiratsentscheidung ausschlaggebend war. Aufgrund der kurzen Jahresfrist und der komplexen Beweisführung ist eine sofortige anwaltliche Beratung unerlässlich.

Wenn Sie sich in dieser schwierigen Situation befinden, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir prüfen Ihren Fall detailliert, erläutern Ihnen die Erfolgsaussichten und begleiten Sie mit der nötigen Expertise und dem erforderlichen Einfühlungsvermögen durch das Verfahren.

Matthias Prinz

Rechtsanwalt

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